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Streit um den Datenschutz im Internet
Seitdem es das Web 2.0 gibt, wird über den Datenschutz diskutiert. Aktuell steht vor allem Facebook, das weltweit größte soziale Netzwerk, in der Kritik. Kann es eine Privatsphäre im Mitmach-Internet geben? Und wie surft man sicher? Wir präsentieren zehn goldene Regeln.
Pannen im Netz
Keine Woche ohne neuen Aufreger: Immer mehr Bürger beschweren sich, dass ihnen per E-Mail Facebook-Kontakte zu bekannten und unbekannten Personen angeboten werden. Verbraucherverbände, Politiker und die Stiftung Warentest kritisierten das Online-Netzwerk, das weltweit 400 Millionen Menschen nutzen. Im Herbst will die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf für einen besseren Verbraucherschutz im Internet vorlegen.
Erst vor kurzem hatte Facebook seinen Sicherheitsbereich überarbeitet. Eltern, Pädagogen, Jugendliche und Strafverfolgungsbehörden haben nun die Möglichkeit, ihre Anliegen publik machen: So erhält der Nutzer zum Beispiel Tipps, wie er sich gegen Internet-Mobbing wehrt oder unerwünschte Kontaktanfragen blockiert.
Eine Frage der persönlichen Einstellung
Einer der Hauptvorwürfe gegen Facebook war und ist: Die Einstellungen zur Privatsphäre seien schwer zu finden und nur sehr kompliziert zu verändern. Als Standardoption schlägt Facebook bei der erstmaligen Anmeldung einen relativ offenen Umgang mit persönlichen Daten wie Kontaktdetails oder Fotos vor. Hier hat sich trotz des neuen Sicherheitsbereichs nichts Grundlegendes geändert.
Die Balance zwischen dem Wunsch, persönliche Informationen mit anderen zu teilen, und dem Schutz der Privatsphäre ist überaus schwierig. Wer unliebsame Überraschungen vermeiden will, sollte seine virtuelle Identität entsprechend schützen. Eine zu freizügige Selbstdarstellung ist ein gefundenes Fressen für Betrüger, aber auch allzu neugierige Kollegen oder sogar Datenschnüffler.
Soziale Netzwerke auf dem Vormarsch
Bereits mehr als 30 Millionen Deutsche ab 14 Jahren sind Mitglied in mindestens einer Internet-Gemeinschaft. Am beliebtesten sind Facebook, die VZ Gruppe (meinVZ, studiVZ, schülerVZ), MySpace.de, XING und die Lokalisten. An erster Stelle steht für die meisten der Wunsch, bestehende Kontakte zu Freunden und Bekannten zu pflegen (78 Prozent). Jeder zweiter Nutzer gibt an, bereits neue Kontakte geknüpft zu haben.
Zehn goldene Regeln für Internet-Surfer
Kriminelle Methoden zum Ausspähen und Betrügen im Internet werden immer professioneller. Die Empfehlungen des Bundeskriminalamts und des Branchenverbandes Bitkom:
1. PC-Schutz
Entscheidend sind ein gutes Anti-Viren-Programm und eine Firewall. Für diese Schutzprogramme sowie das Betriebssystem und das Internet-Programm werden regelmäßig Aktualisierungen angeboten; diese sind umgehend zu installieren. Da die Verbreitung von Schadsoftware zunehmend über CDs oder USB-Sticks erfolgt, sollten diese vor der Nutzung mit einem Anti-Viren-Programm geprüft werden.
2. E-Mails
Öffnen Sie nur E-Mails von vertrauenswürdigen Absendern. Dubiose Mails von Unbekannten möglichst sofort löschen. Schadprogramme wie Viren und Trojaner verbergen sich oft in Grafiken oder Anhängen von Mails. Vorsicht auch vor angeblichen E-Mails von Kreditinstituten: Banken bitten Kunden nie per E-Mail, vertrauliche Daten im Netz einzugeben.
3. Software
Nutzer sollten darauf achten, welche Software oder Zusatzprogramme („Plug-Ins“) sie installieren. Eine große Gefahr sind Schadprogramme, die in kostenlosen Software-Downloads oder Raubkopien versteckt sind. Bestehen Zweifel an der Seriosität eines Anbieters, besser auf Download und Installation verzichten.
4. Tauschbörsen
Wer im Internet mit Unbekannten Dateien tauscht, riskiert eine Infektion mit Schadprogrammen. Zudem ist der Tausch illegaler Musik-, Film- oder Software-Kopien strafbar.
5. Online-Shopping
Zeichen für die Seriosität eines Online-Shops sind ein Impressum mit Nennung und Anschrift des Geschäftsführers sowie klare Geschäftsbedingungen (AGB). Kunden sollten die Datenschutzerklärung lesen und Händler-Beurteilungen beachten.
6. Bezahlung im Web
Konto- oder Kreditkartendaten müssen über eine verschlüsselte Verbindung („https“ in der Adresse der Webseite, Schloss- oder Schlüssel-Symbol im Internet-Programm) übertragen werden. Künftig sind sichere Webseiten an einer grün hinterlegten Adresszeile erkennbar. Zahlungen können per Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung erfolgen. Es gibt auch seriöse Bezahl-Dienste, bei denen die Bankdaten einmalig hinterlegt werden. Vorkasse per Überweisung ist verbreitet, aber riskanter.
7. Online-Banking
Beim Online-Banking sollte man die offizielle Adresse der Bank immer direkt eingeben oder über eigene Lesezeichen (Favoriten) aufrufen. Die Verbindung zum Bankcomputer muss wie bei Bezahlvorgängen verschlüsselt sein. Für Überweisungen und andere Kundenaufträge sind Transaktionsnummern (TANs) nötig. Vorsicht, falls mehrere TANs auf einmal abgefragt werden: Dann kann Phishing im Spiel sein - gleich die Bank informieren.
8. Private Infos
Auch im Web haben es die Nutzer in der Hand, den Zugang zu privaten Informationen zu beschränken. Nur gute Bekannte sollten in entsprechenden Foren und Communitys Zugriff auf Fotos oder Kontaktdaten erhalten.
9. Passwörter
Nicht das gleiche Passwort für mehrere Dienste verwenden. Ein Passwort sollte mindestens acht Zeichen lang sein und aus einer zufälligen Reihenfolge von Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen bestehen. Wer sich die zahlreichen Codes schwer merken kann, dem helfen spezielle PC-Programme, sogenannte Passwort-Safes.
10. Waren- oder Finanzagenten
Angebote im Internet oder per E-Mail, als Waren- oder Geldvermittler zu arbeiten, sind konsequent abzulehnen. Der Vermittler dient den Tätern zur Verschleierung ihrer Identität. Wer sich auf dubiose Angebote einlässt und Waren oder Geld weiterleitet, kann sich strafbar machen und muss mit Schadenersatzansprüchen rechnen.
Keine Schadenanzeige, kein Geld
Kann ein Versicherungsnehmer nicht beweisen, dass er seinem Versicherer einen Schaden innerhalb der in den Versicherungs-Bedingungen genannten Fristen gemeldet hat, so kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 2010 hervor (Az.: 8 U 18/10).
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Der Kläger hatte bei einem privaten Krankenversicherer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Er erlitt am 25. März 2008 einen Unfall, der ihn bis Anfang August des Jahres außer Gefecht setzte.
Zu spät
Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er seinem Versicherer den Unfall Ende März schriftlich angezeigt. Der Versicherer behauptete hingegen, erst bei einem Anruf am 29. September von der Sache erfahren zu haben, als sich eine Beauftragte des Versicherten nach dem Stand der Bearbeitung erkundigte.
Der Versicherer lehnte es daher ab, dem Versicherten das von ihm geforderte Krankentagegeld zu zahlen. Dabei berief er sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Denn der Kläger war bedingungsgemäß dazu verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.
Grenzen der Beweispflicht
Das wurde von dem Versicherten in der gegen seinen Versicherer eingereichten Klage auch nicht in Abrede gestellt. Doch anders als sein Versicherer ging er davon aus, dass dieser zu beweisen habe, die Schadenmeldung nicht erhalten zu haben. Da der Versicherer den entsprechenden Beweis schuldig blieb, war er nach Meinung des Klägers zur Leistung verpflichtet.
Dem wollten jedoch weder die Richter des Landgerichts noch ihre Kollegen des in Berufung angerufenen Celler Oberlandesgericht folgen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Grundsätzlich, so das Gericht, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Obliegenheitsverletzung zwar dem Versicherer. Dieser Grundsatz stößt jedoch dann an Grenzen, wenn es dem Versicherer, wie im Fall des Zugangs einer Schadenmeldung, schlechterdings aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten zu beweisen.
Sache des Versicherten
In diesem Fall ist es daher Sache des Versicherten, den Beweis dafür anzutreten, den Versicherer fristgerecht informiert zu haben. Das gilt zumindest für den Fall der Erstanzeige eines Versicherungsfalls.
Reagiert nämlich ein Versicherer nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf eine Schadenmeldung, so kann von dem Versicherten verlangt werden, dass er nach Ablauf dieser Frist beim Versicherer nachfragt. Denn so kann sichergestellt werden, dass die Meldung tatsächlich bei dem Versicherer eingegangen ist, so das Gericht.
Der Kläger hat sich jedoch erstmals Monate nach seiner behaupteten Schadenmeldung nach dem Stand der Dinge erkundigt. Das war nach Überzeugung des Gerichts eindeutig zu spät. Der Versicherer durfte sich folglich zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen. Auch eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
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